Allgemeine Geschäftsbedingungen der J. Mezger Consult & Media GmbH für die Marke Ciné Studio.
1. Geltungsbereich, Offerte und Vertragsschluss
1.1 Diese AGB gelten für alle Leistungen der J. Mezger Consult & Media GmbH, Gartenstadtstrasse 5, 3098 Köniz, unter der Marke Ciné Studio (nachfolgend «Ciné Studio»). Sie gelten für Video- und Fotoproduktion, Social Media Marketing (CinéBoost), Social Recruiting (Growsmart) und Werbekampagnen.
1.2 Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn Ciné Studio sie schriftlich bestätigt. Individuelle Vereinbarungen in der Offerte gehen diesen AGB vor.
1.3 Offerten sind während 30 Tagen gültig. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Kundschaft die Offerte schriftlich bestätigt (auch per E-Mail) oder Ciné Studio mit der Arbeit beginnt.
1.4 Als schriftlich gilt auch die Kommunikation per E-Mail.
2. Leistungen und Mitwirkung der Kundschaft
2.1 Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus der Offerte bzw. der Paketbeschreibung. Zusätzliche Wünsche werden nach Aufwand oder separater Offerte verrechnet.
2.2 Ciné Studio erbringt die Leistungen sorgfältig und nach dem aktuellen Stand der Technik. Die kreative und technische Umsetzung (Bildsprache, Schnitt, Musik, Color Grading) liegt im Ermessen von Ciné Studio, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Ciné Studio stellt das nötige Equipment und darf für einzelne Leistungen qualifizierte Dritte beiziehen (z.B. Sprecherinnen und Sprecher, zusätzliche Kameraleute).
2.4 Die Kundschaft stellt rechtzeitig alle nötigen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Freigaben zur Verfügung. Sie sorgt dafür, dass Locations, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen, stellt am Drehort eine Ansprechperson und holt die Einwilligung der gefilmten Personen ein (siehe Ziffer 8).
2.5 Verzögert sich ein Projekt, weil die Kundschaft ihre Mitwirkung nicht oder verspätet erbringt, verschieben sich die Termine entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand kann verrechnet werden.
2.6 Für Drohnenaufnahmen hält sich Ciné Studio an die geltenden Vorschriften. Ist ein Flug aus rechtlichen oder Sicherheitsgründen nicht möglich, entscheidet Ciné Studio über Alternativen.
3. Preise und Zahlung
3.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
3.2 Bei Projekten ab CHF 3'000 wird eine Anzahlung von 50 % bei Auftragserteilung fällig, der Rest nach Lieferung. Ciné Studio beginnt mit der Produktion nach Eingang der Anzahlung.
3.3 Monatliche Leistungen (z.B. CinéBoost) werden quartalsweise im Voraus verrechnet. Bei jährlicher Vorauszahlung gewährt Ciné Studio 5 % Rabatt.
3.4 Reisekosten, Spesen und Fremdkosten (z.B. Musiklizenzen, Locations, Requisiten, Sprecherinnen und Sprecher) sind nur im Preis enthalten, wenn die Offerte dies ausdrücklich festhält. Reisezeit und Fahrten von mehr als 25 km ab Köniz werden gemäss Offerte verrechnet.
3.5 Rechnungen sind innert 20 Tagen ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Frist gerät die Kundschaft ohne Mahnung in Verzug. Ciné Studio kann ab der zweiten Mahnung eine Gebühr von CHF 20 verrechnen und laufende Arbeiten bis zur Zahlung unterbrechen.
3.6 Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf die Kundschaft über (siehe Ziffer 6).
4. Termine, Verschiebung und Annullierung
4.1 Drehtermine sind verbindlich, sobald beide Seiten sie schriftlich bestätigt haben.
4.2 Eine Verschiebung durch die Kundschaft ist bis 5 Arbeitstage vor dem Drehtag kostenlos möglich. Bereits angefallene Drittkosten werden verrechnet. Danach gelten die Annullierungskosten unten.
4.3 Bei Annullierung durch die Kundschaft werden folgende Anteile des vereinbarten Honorars für den betroffenen Drehtag verrechnet. Bereits erbrachte Leistungen (z.B. Konzept) und angefallene Fremdkosten werden immer voll verrechnet.
| Zeitpunkt der Annullierung oder Verschiebung | Kosten |
|---|---|
| mehr als 5 Arbeitstage vorher | nur angefallene Kosten |
| weniger als 5 Arbeitstage vorher | 50 % plus angefallene Kosten |
| am Drehtag oder ohne Absage | 100 % |
4.4 Ist ein Aussendreh wegen Wetter nicht sinnvoll, legen Ciné Studio und die Kundschaft gemeinsam einen Ersatztermin fest. Schlägt Ciné Studio die Verschiebung vor oder erfolgt sie mindestens 5 Arbeitstage vorher, entstehen keine Kosten. Verschiebt die Kundschaft wetterbedingt kurzfristiger, gilt Ziffer 4.3.
4.5 Kann Ciné Studio einen Termin wegen Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt nicht wahrnehmen, wird so rasch wie möglich ein Ersatztermin vereinbart. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Korrekturschlaufen, Abnahme, Lieferung und Archivierung
5.1 Im Preis sind zwei Korrekturschlaufen pro Video bzw. Bildauswahl enthalten. Eine Korrekturschlaufe umfasst die gesammelten Rückmeldungen der Kundschaft in einer Nachricht. Weitere Schlaufen oder neue Wünsche ausserhalb des vereinbarten Konzepts werden nach Aufwand verrechnet.
5.2 Die Kundschaft prüft Entwürfe innert 5 Arbeitstagen. Meldet sie sich in dieser Frist nicht, gilt die Version als abgenommen.
5.3 Mängel an der finalen Lieferung meldet die Kundschaft schriftlich innert 6 Werktagen nach Erhalt. Danach gilt die Arbeit als genehmigt.
5.4 Die Lieferung erfolgt digital per Download-Link in den vereinbarten Formaten. Der Link ist während 30 Tagen gültig.
5.5 Ciné Studio archiviert die fertigen Dateien während 12 Monaten. Rohmaterial und Projektdateien werden während 3 Monaten nach Abschluss aufbewahrt und danach gelöscht. Eine längere Archivierung ist gegen Aufpreis möglich. Eine Pflicht zur Archivierung besteht nicht.
6. Nutzungsrechte, Musik, Rohmaterial und Referenzen
6.1 Mit vollständiger Bezahlung erhält die Kundschaft ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht exklusives Recht, die gelieferten Videos und Fotos für eigene Zwecke zu nutzen (Website, Social Media, Werbung, Präsentationen). Das Urheberrecht bleibt bei Ciné Studio.
6.2 Eine Weitergabe an Dritte zur eigenen Nutzung, ein Weiterverkauf oder eine Bearbeitung durch Dritte braucht die schriftliche Zustimmung von Ciné Studio. Bei einer Nutzung ohne Zustimmung schuldet die Kundschaft eine Entschädigung von 150 % des üblichen Honorars.
6.3 Lizenzierte Musik, Footage und Schriften dürfen nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt werden, in der Regel nur im gelieferten Video. Die Musik darf nicht separat verwendet werden.
6.4 Rohmaterial und offene Projektdateien gehören nicht zum Lieferumfang. Sie können gegen separate Vergütung herausgegeben werden.
6.5 Referenznutzung: Ciné Studio darf den Namen und das Logo der Kundschaft sowie die produzierten Inhalte als Referenz auf der eigenen Website, in Social Media und in Präsentationen zeigen. Die Kundschaft kann dies bei Vertragsschluss ausschliessen oder später jederzeit schriftlich widerrufen. Ciné Studio entfernt die Inhalte dann innert 30 Tagen aus den eigenen Kanälen.
6.6 Ciné Studio darf bei Veröffentlichungen der Kundschaft als Urheberin genannt werden, soweit dies üblich ist (z.B. im Abspann oder als Erwähnung in Social Media).
6.7 Im Übrigen gilt das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG).
7. Social Media Marketing, Social Recruiting und Werbekampagnen
7.1 CinéBoost-Pakete (CinéStarter, CinéPlus, CinéPrime) haben eine feste Laufzeit von 12 Monaten. Sie verlängern sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt werden.
7.2 Nicht bezogene Leistungen eines Monats (z.B. nicht genutzte Posts oder Drehtage) verfallen, wenn die Verzögerung bei der Kundschaft liegt. Eine Übertragung in den Folgemonat ist nach Absprache möglich.
7.3 Beiträge werden vor der Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt. Erfolgt innert 3 Arbeitstagen keine Rückmeldung, darf Ciné Studio den Beitrag veröffentlichen.
7.4 Das Werbebudget für Kampagnen auf Meta (Facebook, Instagram) oder anderen Plattformen ist nicht im Honorar enthalten. Es wird direkt über das Werbekonto der Kundschaft abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.5 Ciné Studio arbeitet nach bestem Wissen, kann aber keine bestimmte Reichweite, Anzahl Bewerbungen, Leads oder Verkäufe garantieren. Die Ergebnisse hängen auch von Faktoren ab, die Ciné Studio nicht beeinflussen kann (z.B. Algorithmen, Arbeitsmarkt, Angebot der Kundschaft).
7.6 Für die Einhaltung der Richtlinien der Plattformen ist die Kundschaft als Kontoinhaberin verantwortlich. Ciné Studio haftet nicht für Sperrungen oder abgelehnte Anzeigen, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückgehen.
7.7 Zugänge zu Konten der Kundschaft werden vertraulich behandelt. Nach Vertragsende gibt Ciné Studio alle Zugriffe zurück bzw. lässt sich entfernen.
8. Datenschutz, Aufnahmen von Personen, Haftung und Schlussbestimmungen
8.1 Ciné Studio bearbeitet Personendaten gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, soweit anwendbar, der DSGVO. Details stehen in der Datenschutzerklärung auf cine-studio.ch.
8.2 Die Kundschaft holt die Einwilligung aller Mitarbeitenden und weiteren Personen ein, die auf den Aufnahmen erkennbar sind, und informiert sie über die geplante Nutzung. Auf Wunsch stellt Ciné Studio eine Vorlage für eine Einwilligungserklärung zur Verfügung. Widerruft eine Person ihre Einwilligung, sind allfällige Anpassungen kostenpflichtig.
8.3 Die Kundschaft stellt sicher, dass von ihr gelieferte Inhalte (Logos, Texte, Bilder, Musik) sowie zur Verfügung gestellte Orte und Gegenstände frei von Rechten Dritter sind, und hält Ciné Studio bei Ansprüchen Dritter schadlos.
8.4 Ciné Studio haftet, auch für Hilfspersonen, nur für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Die Haftung ist auf die Höhe des Auftragswerts beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
8.5 Bei technischem Ausfall (z.B. Defekt eines Speichermediums) beschränkt sich die Haftung auf die Wiederholung der betroffenen Aufnahmen, sofern dies möglich ist.
8.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Rest gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem Zweck am nächsten kommt.
8.7 Ciné Studio kann diese AGB anpassen. Für laufende Verträge gilt die Fassung bei Vertragsschluss, ausser die Kundschaft stimmt der neuen Fassung zu.
8.8 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Ciné Studio in Köniz.
Stand: 25. Oktober 2026
